Was tun als Opfer?

 

Sie wurden Opfer einer Straftat.
Dies ist ein traumatisches Erlebnis und Sie stellen sich wahrscheinlich viele Fragen:  Welche Rechte habe ich?
Was muss ich tun, um eine Entschädigung zu erhalten?  Wer kann mir helfen ?

Seit Januar 2018 können Opfer einer Straftat und ihre Angehörigen die folgende Website konsultieren, um Informationen und/oder rechtliche, praktische und emotionale Hilfe zu erhalten: www.justizhaus.be

Als Opfer einer Straftat ist die erste Stelle, mit der Sie in Kontakt treten, meist die Polizei.  Es liegt in Ihrem Interesse, nach den Taten schnell eine Aussage zu machen, damit die Polizei genaue Informationen erhalten und sich um die Erstaufnahme kümmern kann.   Die Polizei kann Sie auch an spezialisierte Dienste verweisen, wie den Opferbetreuungsdienst des Justizhauses (www.justizhaus.be) oder das Büro für polizeilichen Opferbeistand der Polizeizone Weser Göhl ( Büro für polizeilichen Opferbeistand (wesgo.be)) oder Polizeizone Eifel (Dienst für Opferbeistand (eifelpolizei.be)). Die Polizei wird Sie befragen, um Ihre Klage in einem Protokoll (PK) festzuhalten.  Geben Sie während der Vernehmung so viele Informationen wie möglich, auch über Elemente, die auf den ersten Blick wenig oder gar nicht wichtig erscheinen. Während der Vernehmung haben Sie Anrecht auf eine Reihe von Rechten, die auch für den Fall gelten, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal vernommen werden.

Ihre Rechte als Opfer:

  • Recht auf korrekte und gewissenhafte Behandlung durch die Polizei und Gerichtsinstanzen,
  • Recht auf Informationen zum geeigneten Zeitpunkt, beispielsweise über den Verfahrensablauf,
  • Recht auf Übermittlung der Informationen, die Sie für nützlich halten, an die zuständigen Behörden,
  • Recht auf die Unterstützung durch einen Anwalt.  Zu diesem Zweck wurde ein Büro für juristischen Beistand erschaffen,
  • das Recht auf Entschädigung für den Schaden (materieller, physischer, moralischer und psychischer Art), den Sie infolge der Straftat erlitten haben,
  • das Recht auf Unterstützung durch einen Opferbetreuungsdienst,
  • das Recht auf Schutz und Respekt Ihres Privatlebens

 

Grundsätzlich leitet die Polizei alle Klageprotokolle an den Prokurator des Königs weiter, der über das weitere Vorgehen entscheidet.  Wenn dieser es für erforderlich hält, wird eine Ermittlung eingeleitet.  Bei bestimmten Straftaten und abhängig von der Art der Taten und der Umstände des Falles (zum Beispiel das Fehlen eines Verdächtigen oder einer Spur, die zu einem Verdächtigen führt) kann die Polizei Ihre Anzeige in einem „vereinfachten Protokoll“ (VPK) aufnehmen.  Dieses VPK bleibt beim Polizeidienst, bis es möglicherweise neue Elemente in dem Fall gibt, anhand derer die Ermittlungen fortgesetzt werden können.  Wenn die Staatsanwaltschaft die Akte leitet, handelt es sich hierbei um Ermittlungen.  Die Staatsanwaltschaft kann auch die Sache einem Untersuchungsrichter übertragen, um strengere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Hausdurchsuchung oder den Erlass eines Haftbefehls, zu ergreifen.  In diesem Fall handelt es sich um eine Untersuchung.  Abhängig vom Ergebnis der Ermittlungen kann der Prokurator des Königs entscheiden, einen Vergleich oder eine Strafvermittlung vorzuschlagen, den Fall an den Strafrichter zu verweisen oder kein Verfahren einzuleiten.  Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Wie kann man als Opfer in das Verfahren eingreifen ?

Als Opfer können Sie Anzeige bei der Polizei erstatten, die Ihnen dann eine Klagebescheinigung ausstellt.  Dieses Dokument stellt den Beweis Ihrer Anzeige dar.  Sie oder Ihr Anwalt können auch eine Erklärung als geschädigte Person im Sekretariat der Staatsanwaltschaft einreichen. 

Als geschädigte Person werden Sie über eine Einstellung der Strafverfolgung und deren Grund, über die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung und über die Festlegung eines Gerichtstermins vor dem Gericht informiert.

Wenn Sie eine finanzielle Entschädigung wünschen, können Sie als Zivilpartei auftreten.  Die Ta+tsache, dass Sie als Zivilpartei auftreten, verleiht Ihnen auch eine Reihe spezifischer Rechte im Rahmen einer Untersuchung sowie im Rahmen der Strafvollstreckung.  Die diesbezüglichen Regelungen im Strafverfahren unterscheiden sich je nachdem, ob eine Strafverfolgung eingeleitet wurde oder nicht.  Sie können auch vor dem Zivilgericht klagen, wenn Sie, aus welchen Gründen auch immer, dem Strafverfahren nicht beigetreten sind.  Auch wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung eingestellt hat, ist es immer noch möglich, Zivilklage zu erheben.

 

Als geschädigte Person wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:

  • Einstellung der Strafverfolgung und der Grund
  • Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung
  • Festlegung eines Gerichtstermins vor einem Gericht.
  • Sie können der Akte auch alle Dokumente beifügen, die Sie für nützlich halten.

 

Der Prokurator des Königs (nach einer Ermittlung ) oder das Untersuchungsgericht (nach einer Untersuchung) kann den Verdächtigen an den Strafrichter verweisen.  Wenn das Gericht den mutmaßlichen Täter für schuldig hält, verhängt es ein Urteil oder eine Maßnahme und gewährt den Zivilparteien möglicherweise eine Entschädigung.  Er kann den mutmaßlichen Täter auch freisprechen, beispielsweise wenn er der Ansicht ist, dass die Straftat nicht erwiesen ist.  Sie können Berufung einlegen, wenn das Gericht Ihren Antrag auf Schadensersatz abgelehnt hat oder wenn Sie der Meinung sind, dass der zugesprochene Betrag zu niedrig ist.  Sie können also keine Berufung einlegen, weil Sie mit der verhängten Strafe nicht einverstanden sind oder der Freispruch ausgesprochen wurde.  Gegen einen Entscheid des Assisenhofs kann keine Berufung eingelegt werden, sondern er kann nur Gegenstand einer Kassationsbeschwerde werden.
 

Befindet sich der Täter im Gefängnis und wird Ihre Zivilklage für zulässig und begründet erklärt, können Sie in bestimmten Fällen darum bitten, über ein Verfahren zu den Strafvollstreckungsmodalitäten für die verurteilte Person informiert und oder angehört zu werden (insbesondere Hafturlaub, begrenzte Inhaftierung, elektronische Überwachung oder bedingte Freilassung). Andernfalls können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung als Opfer im Rahmen eines Verfahrens vor dem Strafvollstreckungsrichter beantragen.

 

Weitere Informationen zu den Maßnahmen, die Sie als Opfer ergreifen können, finden Sie hier: